Verhaltenskodex

AstorMueller verpflichtet sich zu verantwortungsvollem Handeln in allen Bereichen der sozialen und ökologischen Compliance. Diese Verantwortung gilt für sämtliche Aspekte der globalen Geschäftstätigkeit und erstreckt sich auf Millionen von Menschen, die unsere Produkte kaufen oder an deren Herstellung und Distribution beteiligt sind. Zur Klarstellung der Erwartungen gegenüber Lieferanten, internen Teams und allen weiteren Geschäftspartnern wurde der AstorMueller Verhaltenskodex (Code of Conduct) eingeführt. Die Einhaltung dieses Kodex ist für alle Lieferanten und deren Unterauftragnehmer ohne Ausnahme zwingend und nicht verhandelbar. Viele Grundsätze beruhen auf Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und vergleichbaren international anerkannten Standards. Ziel dieses Kodex ist es nicht, Geschäftsbeziehungen bei Nichtkonformität sofort zu beenden, sondern gemeinsam mit Lieferanten und Unterauftragnehmern die sozialen und ökologischen Standards im Zeitverlauf kontinuierlich zu verbessern. Lieferanten sind angehalten, diesen Kodex in sämtlichen Geschäftsaktivitäten zu befolgen. Sofern eine Bestimmung des Kodex weniger streng ist als das jeweils anwendbare nationale Recht, gilt der höhere Standard – in der Regel das nationale Recht. In solchen Fällen müssen Lieferanten AstorMueller informieren, sobald sie den Kodex erhalten. Bestehende Regelungen oder Vereinbarungen, die höhere Standards als das nationale Recht vorsehen, bleiben unberührt und sind weiterhin einzuhalten. Zur Klarstellung: Als „Lieferant“ gilt ein Vertragspartner, der für ein Produkt, einen Prozess oder eine Dienstleistung verantwortlich ist und die Einhaltung sozialer und ökologischer Anforderungen sicherstellt. Hierzu können Hersteller, Händler, Importeure, Dienstleister und ähnliche Unternehmen gehören. Als „Unterauftragnehmer“ gilt jede wirtschaftliche Einheit innerhalb der Lieferkette, die unmittelbar oder mittelbar Waren oder Dienstleistungen erbringt, die für die Geschäftstätigkeit des Lieferanten wesentlich sind.

Ethisches Engagement von AstorMueller

1. Kinderarbeit

Kinderarbeit ist Arbeit, die von Personen unter 15 Jahren verrichtet wird, es sei denn, das lokale Mindestalter für Beschäftigung oder Schulpflicht ist höher; in diesem Fall gilt das höhere Alter. Beträgt das lokale Mindestalter 14 Jahre, kann gemäß den Ausnahmeregelungen der ILO-Konvention Nr. 138 für Entwicklungsländer das niedrigere Alter Anwendung finden. Als junge Beschäftigte gelten Personen, die älter als ein Kind im vorgenannten Sinne, jedoch unter 18 Jahre alt sind. Lieferanten dürfen keine Kinderarbeit einsetzen oder unterstützen. Es sind Richtlinien und Verfahren einzurichten und zu kommunizieren, um Kindern, die entgegen dieser Definition beschäftigt sind, Abhilfe zu verschaffen. Diese Maßnahmen müssen Sicherheit, Gesundheit, Bildung und die allgemeine Entwicklung des Kindes sicherstellen, einschließlich der Ermöglichung des fortgesetzten Schulbesuchs, bis die betreffende Person nicht mehr als Kind gilt. Lieferanten haben Bildung im Sinne der ILO-Empfehlung Nr. 146 zu fördern und sicherzustellen, dass Kinder oder junge Beschäftigte, die der Schulpflicht unterliegen, nicht während der Unterrichtszeiten beschäftigt werden. Die kombinierte Gesamtzeit aus Schule, Arbeit und Arbeitsweg darf 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Junge Beschäftigte dürfen keinen gefährlichen, unsicheren oder ungesunden Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden.

2. Zwangsarbeit

Zwangsarbeit ist jede Arbeit oder Dienstleistung, die unfreiwillig unter Androhung einer Strafe geleistet wird. Lieferanten dürfen keine Zwangs-, Schuldknechtschafts- oder Gefängnisarbeit einsetzen oder unterstützen. Es ist untersagt, Ausweisdokumente oder finanzielle Sicherheiten als Beschäftigungsbedingung zu verlangen oder einzubehalten. Alle Beschäftigten sind mit Würde und Respekt zu behandeln. Körperliche, sexuelle, psychische oder verbale Belästigung oder Misshandlung ist strikt untersagt.

3. Diskriminierung

Diskriminierung bei Einstellung, Vergütung, Schulung, Beförderung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ruhestand aufgrund von Rasse, Kaste, nationaler Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder politischer Überzeugung ist untersagt. Die Rechte der Beschäftigten auf Ausübung religiöser oder kultureller Praktiken sind zu respektieren und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Belästigung – einschließlich Gesten, Sprache oder körperlichem Kontakt, die sexuell nötigend, drohend oder missbräuchlich sind – ist strikt untersagt. Weibliche Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschutz vor und nach der Geburt und dürfen aufgrund einer Schwangerschaft nicht entlassen werden. Schwangere Beschäftigte dürfen nicht in Tätigkeiten eingesetzt werden, die ihre Gesundheit beeinträchtigen könnten.

4. Vergütung

Beschäftigte müssen einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsschutz und Mutterschutzregelungen enthält. Löhne müssen mindestens den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen und ausreichen, um Grundbedürfnisse zu decken und ein gewisses frei verfügbares Einkommen zu ermöglichen. Lohnabzüge zu Disziplinarzwecken sind untersagt. Die Vergütung ist transparent zu gestalten; Auszahlungen müssen rechtskonform und in geeigneter Form erfolgen. Reine Arbeitskräftegestellung bzw. missbräuchliche Praktika- oder Scheinausbildungsverhältnisse dürfen nicht genutzt werden, um arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen.

5. Arbeitszeit

Es sind die nationalen Gesetze und Branchenstandards zur Arbeitszeit einzuhalten. Regelmäßig sollen Beschäftigte nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten und mindestens einen freien Tag innerhalb von sieben Tagen erhalten. Überstunden müssen freiwillig sein, mit Zuschlägen fair vergütet werden und dürfen nicht exzessiv sein.

6. Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen

Die Rechte der Beschäftigten, Gewerkschaften zu gründen bzw. ihnen beizutreten und Kollektivverhandlungen zu führen, sind zu respektieren. In Ländern, in denen diese Rechte rechtlich beschränkt sind, sind alternative, unabhängige Formen der Interessenvertretung und Verhandlung zu unterstützen. Vertreterinnen und Vertreter dürfen nicht diskriminiert werden und müssen Zugang zu ihren Mitgliedern am Arbeitsplatz erhalten.

7. Gesundheit und Sicherheit

Es ist eine sichere, saubere und gesunde Arbeitsumgebung bereitzustellen; alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Unfälle und Gesundheitsgefahren sind zu ergreifen. Eine verantwortliche Führungskraft ist zu benennen, die den Arbeitsschutz überwacht und die Einhaltung dieser Standards sicherstellt. Sämtliche Beschäftigte müssen regelmäßig und dokumentiert unterwiesen werden, einschließlich bei Einstellung und Versetzung. Saubere Sanitäreinrichtungen, Zugang zu sicherem Trinkwasser sowie hygienische Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sind bereitzustellen. Sofern Unterkünfte bereitgestellt werden, müssen diese sauber, sicher und den grundlegenden Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechend ausgestattet sein.

8. Umweltschutz

Es sind alle relevanten Umweltgesetze einzuhalten und die Geschäftstätigkeit ist auf einen effizienten Ressourcenverbrauch auszurichten. Gefährliche Stoffe sind zu minimieren und nur dann zu verwenden, wenn ein sicherer Umgang und der Schutz der Umwelt gewährleistet sind. Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen; auf Anforderung ist eine entsprechende Dokumentation der ordnungsgemäßen Entsorgung bereitzustellen.

9. Verantwortung der Lieferanten

Der Kodex ist in allen Betriebsbereichen umzusetzen und in die Unternehmensphilosophie sowie interne Richtlinien zu integrieren. Die Verantwortung für die Einhaltung ist einer Führungskraft zuzuweisen; die oberste Leitung hat die Befolgung regelmäßig zu überprüfen. Lieferanten stellen sicher, dass: an jedem Standort eine zuständige Person für die Umsetzung benannt ist; alle Beschäftigten den Kodex in einer für sie verständlichen Sprache erhalten; regelmäßige Schulungen durchgeführt werden; keine disziplinarischen Maßnahmen gegen Beschäftigte ergriffen werden, die Bedenken in Bezug auf den Kodex melden. Es sind Nachweise zu führen, die die Einhaltung belegen, und AstorMueller oder autorisierten Dritten ist angemessener Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Lieferanten müssen sicherstellen, dass auch Unterauftragnehmer diesen Kodex einhalten. Sämtliche Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern haben diese Anforderungen zu spiegeln und bei Bedarf.

10. Überwachung und Einhaltung

AstorMueller kann unabhängige Auditorinnen und Auditoren einsetzen, um die Einhaltung dieses Kodex mittels Audits und Inspektionen – einschließlich unangekündigter Betriebsbesuche – zu überprüfen. Es wird anerkannt, dass eine vollständige Konformität nicht in jedem Fall sofort erreicht wird. In Fällen der Nichtkonformität werden jedoch zeitnahe Korrekturmaßnahmen erwartet; der Zeitraum zur Verbesserung richtet sich nach Art und Schwere des Sachverhalts. Anhaltende Verstöße ohne wirksame Abhilfe können zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führen.